Art. 12 DSGVOTransparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die
Ausübung der Rechte der betroffenen Person
1. 1 Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle
Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß
den Artikeln 15bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in
präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für
Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2 Die Übermittlung der
Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch
elektronisch. 3 Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information
mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer
Form nachgewiesen wurde.
2. 1 Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer
Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2 In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten
Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der
betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln
15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist,
die betroffene Person zu identifizieren.
3. 1 Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf
Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in
jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur
Verfügung. 2 Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn
dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen
erforderlich ist. 3 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen
mit den Gründen für die Verzögerung. 4 Stellt die betroffene Person den Antrag
elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten,
sofern sie nichts anderes angibt.
4. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so
unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und
über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder
einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
5. 1 Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und
Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich
zur Verfügung gestellt. 2 Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im
Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person
kann der Verantwortliche entweder
1. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die
Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten
Maßnahme berücksichtigt werden, oder
2. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
3 Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder
exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
6. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen
Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er
unbeschadet des Artikels 11zusätzliche Informationen anfordern, die zur
Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
7. 1 Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln
13 und 14bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten
Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher
und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die
beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2 Werden die Bildsymbole in
elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte
Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole
darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter
Bildsymbole zu erlassen.
betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung
oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen
die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung
jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
5. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
6. aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
7. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen –
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite
und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
3. Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der
personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach
Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines
Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen
Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten
Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
4. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen
anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen
Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser
Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen
maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
5. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
1. die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
2. die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die
Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische
Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und
Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte
Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung
unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der
Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der
Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
3. die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete
Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person
vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
4. die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen
Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden
müssen.
und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die
beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2 Werden die Bildsymbole in
elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte
Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole
darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter
Bildsymbole zu erlassen.
Art. 13 DSGVOInformationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der
betroffenen Person
1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der
Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten
Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls
seines Vertreters;
2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen,
sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die
berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten
verfolgt werden;
5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten und
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen
Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln,
sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel
46 oder Artikel 47 oder Artikel 49Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die
geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie
von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der
betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere
Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente
Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls
dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die
betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung
oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts
gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung
jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich
vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die
betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten
bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen –
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite
und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die
betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten
bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich
Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen –
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite
und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen
anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen
Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser
Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen
maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene
Person bereits über die Informationen verfügt.
Art. 14 DSGVOInformationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der
betroffenen Person erhoben wurden
1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so
teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls
seines Vertreters;
2. zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen,
sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten;
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen
Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen
Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines
Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1
Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien
und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar
sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der
betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich
sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente
Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls
dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die
berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten
verfolgt werden;
3. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die
betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung
oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen
die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel
9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung
jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;